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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Kurztitel
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2009
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung derTschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
StF: BGBl. III Nr. 38/2009 (NR: GP XXIV RV 23 AB 102 S. 17 . BR: AB 8095 S. 768 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 20 des Abkommens wurden am 17. Dezember 2008 bzw. 16. April 2009 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Juli 2009 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik (im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) sind,
vom Wunsch geleitet, die beiderseitig vorteilhafte Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung, der Wissenschaft, der Jugend und des Sports zu entfalten und zu vertiefen,
in der Überzeugung, dass diese Zusammenarbeit zur besseren gegenseitigen Kenntnis und zum Verständnis und damit auch zur Stärkung der gesamten Beziehungen zwischen beiden Staaten beitragen kann,
im Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens auch positiven Einfluss auf die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat sowie im Bereich der Programme der Europäischen Union und der Zentraleuropäischen Initiative haben wird,
wie folgt übereingekommen:
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