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§ 8 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Vollziehung

§ 8

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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