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§ 7 Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 7

Die Zuwendungen aus dem Fonds sowie die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

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