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§ 9 Dienstausweise – BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Begriffsbestimmungen

§ 9

(1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

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