Begriffsbestimmungen
§ 9
(1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
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