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§ 2 Dienstausweise – BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Dienstausweis

§ 2

Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers oder der Inhaberin sowie der Berechtigung, als Organ des Ressorts für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

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