vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Dienstausweise (BMWF)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.2010

§ 3

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)