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§ 3 Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

§ 3.

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20006269

Dokumentnummer

NOR40105441

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