Begriffsbestimmungen
§ 4.
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
- 1. Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).
- 2. Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20006223
Dokumentnummer
NOR40104436
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