Artikel I
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
- 2. der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
- 3. der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
- 4. der Schutz der Lagerstätte und
- 5. der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20006223
Dokumentnummer
NOR40104433
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