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§ 11 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

§ 11.

Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104352

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