3. Hauptstück
Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 13.
(1) Die zuständige österreichische Behörde kann im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft als Behörde des Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaats beschließen, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung
- 1. gemäß dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder
- 2. nicht den Genehmigungen oder Zustimmungen entsprechen, die gemäß dieser Verordnung erteilt wurden.
- Die zuständige österreichische Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an der Verbringung beteiligt sind, unverzüglich von diesem Beschluss zu unterrichten.
(2) Kann eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden oder sind die Bedingungen für die Verbringung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde sicherzustellen, dass
- 1. die fraglichen radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Besitzer zurückgenommen werden, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann und
- 2. der Besitzer die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreift.
(3) Bei Verbringungen, die nicht zu Ende geführt werden können oder dürfen, trägt der Besitzer die Kosten.
Schlagworte
Ursprungsstaat, Durchfuhrstaat, Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224974
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