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§ 21 BVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

2. Abschnitt

Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren Innergemeinschaftliches Verbringen von Heimtieren im privaten Reiseverkehr

§ 21.

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 370/2022)

(3) Zur Ausstellung des Heimtierausweises gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/803/EG ist jeder freiberuflich tätige Tierarzt, der seinen Beruf rechtmäßig ausübt und seinen Berufssitz in Österreich hat, sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil IX) und die Beglaubigung (Teil X) sind von dieser Ermächtigung nicht erfasst.

(4) Die Kosten für den Heimtierausweis gemäß Abs. 3 in der Höhe von € 15,- sind vom Tierhalter zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40247397

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