Aufzeichnungen
§ 6.
(1) Erzeuger, zugelassene Betriebe, eingetragene Anwender, eingetragene Verwender und eingetragene Sammelstellen, die TNP oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben die Angaben gemäß Anhang II Kap. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zusammenzufassen, dass die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gegeben ist. Dabei sind die jeweiligen Mengen der TNP aufgegliedert nach Art, Kategorie, und vor- bzw. nachgelagerten Betriebe zu erfassen. Die angegebenen Mengen sind zu belegen.
(2) Für jedes Kalenderjahr haben Betriebe gemäß Abs. 1 eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen. Nach Aufforderung der Behörde sind diese über den Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend oder einer anderen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend benannten Stelle zu übermitteln.
(3) Sind über die erforderlichen Daten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufzeichnungen zu führen, so können diese für Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103201
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