1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen;
- 2. Verscharrungsplätze und Wasenmeistereien gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung;
- 3. Nebenprodukte, die bei der Jagd oder bei der Fischerei im Zuge der Jagd- bzw. Fischereiausübung am Ort des Erlegens oder des Fangens anfallen.
Schlagworte
Küchenabfall, Jagdausübung
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20006148
Dokumentnummer
NOR40103196
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