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§ 3 Rücklagen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2010

Rücklagenermittlung

§ 3

(1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.

(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(3) Die Ermittlung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn das haushaltsleitende Organ gegenüber dem Bundesminister für Finanzen schriftlich darauf verzichtet.

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