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§ 4 Stroke-Units-RV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

§ 4.

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. 2. die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 in pseudonymisierter Form sowie
  3. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20006107

Dokumentnummer

NOR40268619

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