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§ 1 HR-Aufwandersatzverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Vergütung des Aufwandes der Vorsitzenden der Hochschulräte

§ 1

(1) Der Ersatz der Aufwendungen, die den Vorsitzenden der Hochschulräte der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit jeweils 500 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wahl zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden des Hochschulrates folgt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 2008. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Hochschulrat endet.

(3) Ist der oder die Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der oder die Vorsitzende seine oder ihre Tätigkeit wieder aufnimmt.

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