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§ 80 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Angaben zu Betriebsstellen und Strecken

§ 80

Für Betriebsstellen und Strecken müssen betrieblich erforderliche Angaben vorhanden und allen hievon Betroffenen in geeigneter Weise zugänglich sein. Diese Angaben müssen mindestens beinhalten:

  1. 1. Anfangs- und Endpunkt der Strecke,
  2. 2. Anzahl der Streckengleise,
  3. 3. für zweigleisige Strecken Angaben über Richtungsbetrieb mit Angabe des Richtigen Gleises oder Gleiswechselbetrieb mit Angabe des Regelgleises,
  4. 4. Angaben über die Ausrüstung mit Oberleitung,
  5. 5. Angaben über die Art der Betriebsführung einschließlich Zugbeeinflussungs- und Zugsicherungssysteme und Signalsysteme,
  6. 6. Angaben über fernmeldetechnische Einrichtungen,
  7. 7. Angaben über Lichtraum und Lademaß,
  8. 8. Angaben zur Streckenklasse,
  9. 9. Bezeichnung und kilometrische Lage der Betriebsstellen, Namen und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen betriebssteuernden Stelle,
  10. 10. kilometrische Lage von Eisenbahnkreuzungen und nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen und Angaben zu deren Sicherung,
  11. 11. Bezeichnung und kilometrische Lage der Tunnel,
  12. 12. Angaben über das erforderliche Festhaltebremsgewicht und Mindestbremsgewicht,
  13. 13. Angaben über Bremsweglängen,
  14. 14. Angaben über Neigungsverhältnisse,
  15. 15. Angaben über die örtlich zulässige Geschwindigkeit,
  16. 16. Angaben über Gleis- und Bahnsteiglängen in Betriebsstellen,
  17. 17. Angaben über örtliche und betriebliche Besonderheiten und
  18. 18. Angaben über Dienstruhe.

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