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§ 58 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Gefahrsignal

§ 58

Das Gefahrsignal ist zu geben, wenn der eigenen Fahrt Gefahr droht, sich die eigene Fahrt in Gefahr befindet oder wenn Fahrten zur Abwendung einer Gefahr sofort angehalten werden müssen.

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