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§ 50 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Verschubhalttafel

§ 50

(1) Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit

  1. 1. Zwischensignalen oder
  2. 2. Blocksignalen oder
  3. 3. Deckungssignalen oder

 
  1. 4. Trapeztafeln

dürfen sie errichtet werden.

(2) Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.

(3) Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.

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