Sperrsignale
§ 42
(1) Mit Sperrsignalen sind auszurüsten:
- 1. Stumpfgleisabschlüsse,
- 2. Sperrschuhe,
- 3. Gleisbrückenwaagen mit absenkbarer Waagbrücke,
- 4. Gleistore und
- 5. Drehscheiben und Schiebebühnen jeweils mit mechanischer Betätigung der Verriegelung.
(2) Sperrsignale sind bei Stumpfgleisabschlüssen grundsätzlich rechts vom Gleis oder in der Mitte des Gleises zu errichten, sonst an der Einrichtung anzubringen.
(3) Die erforderliche Sichtweite auf Sperrsignale richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
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