Vorsichtssignal
§ 39
(1) Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
(2) Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3) Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.
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