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§ 34 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Gelbes Trapez

§ 34

(1) Das Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.

(2) Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.

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