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§ 25 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Fernmeldeanlagen

§ 25

(1) Zugfolgestellen

​

 

und Zuglaufmeldestellen

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

(2) Fernmündliche Zugmeldungen

​

 

sowie Zuglaufmeldungen

sind durch Sprachspeicher aufzuzeichnen.

(3) Strecken sind mit Zugfunkeinrichtungen auszurüsten.

(4) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sind mit Lautsprecheranlage und mit automatischer Warnansage sowie optischer Anzeigeeinrichtung auszurüsten.

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