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§ 23 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Technische Sicherung der Zugfolge

§ 23

Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind

 

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern.

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