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§ 19 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

§ 19

(1) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.

(2) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.

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