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§ 14 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Längsneigung

§ 14

(1) Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.

(2) Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten

​

12,5 v.T.

40 v.T.

nicht überschreiten.

(3) Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.

(4) Neigungswechsel von mehr als 2 v.T., bei Geschwindigkeiten über 230km/h von mehr als 1 v.T., sind in Hauptgleisen auszurunden.

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