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Artikel 6 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 6

Artikel 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag hat Bestimmungen über die Sicherheitserfordernisse und die Klassifizierung jeder seiner Aspekte oder Bestandteile gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zu enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit klassifizierten Verträgen anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Abschluss klassifizierter Verträge teilen die zuständigen Behörden oder Stellen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(4) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander unverzüglich jegliche Änderung von unter diesen Artikel fallenden Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen schriftlich mit, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

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