§ 0
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.10.2008
Langtitel
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 141/2008 (NR: GP XXIII RV 456 AB 592 S. 67 . BR: AB 8010 S. 759 .)
Änderung
Sonstige Textteile
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 30 Abs. 1 des Vertrages wurden am 26. Mai bzw. 22. August 2008 abgegeben; der Vertrag tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Kroatien
in der Folge: die Vertragsstaaten,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu vertiefen,
im gemeinsamen Willen, den internationalen Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
mit dem Ziel, mit Hilfe übereinstimmender Aktivitäten effizienter gegen internationale Kriminalität vorzugehen,
unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 1) zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 2) hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
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