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Artikel 6 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Artikel 6

Aus- und Fortbildung

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
  2. b) gemeinsame Seminare und Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden und Experten durchführen,
  3. c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungen und besonderen Einsätzen einladen,
  4. d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen,
  5. e) gemeinsame Arbeitstreffen abhalten.

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