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Artikel 1 Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für das Jahr 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2008

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2006 mit insgesamt Euro 341 301,81 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

20006026

Dokumentnummer

NOR40101908

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