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§ 4a AMBO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2018

Einfuhr von Arzneimitteln

§ 4a.

Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln hat sich der Importeur zu vergewissern, dass diese gemäß Standards hergestellt und kontrolliert wurden, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nach nationaler Regelung berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40200823

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