Wartungs- und Kalibrierungsprogramm
§ 21.
Ein Wartungs- und – sofern für die Arzneimittelsicherheit erforderlich – Kalibrierungsprogramm, das schriftliche Anweisungen über Wartung, Kalibrierung und Überprüfungen der Ausrüstung einschließlich Zubehör und Werkzeug zu enthalten hat, ist schriftlich zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren. Die Anweisungen haben insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Festlegung der Verantwortlichkeit für Wartung und Kalibrierung,
- 2. Wartungs- und Kalibrierungspläne, und
- 3. eine detaillierte Beschreibung der für die Wartungs- und Kalibrierungsverfahren verwendeten Methoden, Ausrüstung und Materialien sowie eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Zerlegung und beim Zusammenbau der Ausrüstung, soweit dies für Wartung und Kalibrierung erforderlich ist.
Schlagworte
Wartungsprogramm, Wartungssicherheit, Wartungsplan, Wartungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005989
Dokumentnummer
NOR40101677
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