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§ 3 IKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Geltendmachung

§ 3.

(1) Betreiber haben den Ersatz ihrer aufgewendeten Kosten bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bundesministerin für Justiz schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen.

(2) Der Betreiber hat in seinem Antrag Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Betreiber auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20005982

Dokumentnummer

NOR40101585

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