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Artikel 6 Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2007

Artikel 6

Kabotageverbot

  1. 1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
  2. 2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20005975

Dokumentnummer

NOR40101541

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