Artikel 6
Kabotageverbot
- 1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
- 2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20005975
Dokumentnummer
NOR40101541
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