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§ 12 Immobilienfonds-Prospektinhalt-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2011

Inkrafttreten

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien haben die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits veröffentlichten vereinfachten Prospekte innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welches das Inkrafttreten dieser Verordnung fällt, den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(3) DieAnlage I Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

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