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§ 6 Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 6

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der/die Vertragsnehmer/in oder gegebenenfalls der/die Lagerbetreiber/in verpflichtet,

  1. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. 4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  5. 5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

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