Hafenentgelttarif
§ 53
Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hafenentgelttarif
§ 53
Die Hafenentgelte gemäß § 52 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
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