Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 50
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
- 1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
- 2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
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