Schleusen an der Donau
§ 21
(1) Jede Stauanlage an der Donau muss mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein. Zwischen der österreichisch-slowakischen Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer 1949,225) muss die nutzbare Länge mindestens 275 m betragen.
(2) Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen beim höchsten Schifffahrtswasserstand und den Unterdrempeln der Schleuse bei Regulierungsniederwasser muss mindestens 4 m, stromab Stromkilometer 1920,300 jedoch mindestens 4,5 m betragen. Die Wassertiefe über den Unterdrempeln darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn technische und wirtschaftliche Umstände dies erfordern und sichergestellt ist, dass durch den Stau einer anschließenden Stauanlage die Wassertiefe von 4 m über den Unterdrempeln erreicht werden wird. Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn durch Heben der Unterschützen bzw. des Schützenpaketes über den Wasserspiegel hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche Mindestlichthöhegemäß § 25 Abs. 4 nicht unterschritten wird.
(3) Im Bereich der Schleusenvorhäfen müssen für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen befestigte Wege entlang dem Ufer verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt sein.
(4) Schleusenvorhäfen müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen.
(5) In Schleusen und Schleusenvorhäfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
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