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§ 3 Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2008

§ 3

Wird diese Kundmachung nach dem 31. Juli 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, gilt abweichend von §§ 1 und 2 Folgendes:

  1. 1. die NADA Austria ist mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
  2. 2. das ÖADC ist bis Ablauf des Tages der Veröffentlichung Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung;
  3. 3. die Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung außer Kraft.

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