Anlage 1
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung, das heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 11:
Es besteht Einvernehmen, dass die in Artikel 11 Absatz 3 lit. b vorgesehene Befreiung nur in Bezug auf Zinsen für Darlehen und Kredite gilt, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Zinsen im Zusammenhang mit Exportgeschäften zwischen den beiden Staaten stehen.
2. Zu Artikel 12:
In Bezug auf Artikel 12 gelten Vergütungen, die für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Gutachten wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art, oder für Engineering-Verträge einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Entwürfe, oder für Beratungs- und Überwachungsleistungen gezahlt werden, nicht als Vergütungen, die für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Es besteht ebenso Einvernehmen, dass für Zwecke der Unterscheidung zwischen Vergütungen für Dienstleistungen, die unter Artikel 7 fallen, und Vergütungen für Know-how, die unter Artikel 12 fallen, die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (Lohnkosten, Reiseaufwendungen, Back-Office-Kosten und dergleichen) berücksichtigt werden. Das heißt, dass in Fällen, in denen durch die Vergütungen hauptsächlich derartige Kosten abgegolten werden (wobei ein angemessener Gewinnaufschlag Berücksichtigung findet), diese Vergütungen keine Lizenzgebühr darstellen. Sind diese Kosten im Verhältnis zur Gesamtvergütung jedoch unverhältnismäßig niedrig, so stellen die Vergütungen eine Lizenzgebühr dar.
3. Zu Artikel 16:
Es besteht Einvernehmen, dass Vergütungen, die ein Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (Manager) oder Berater bezieht, nicht unter Artikel 16 fallen.
4. Zu Artikel 17 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
5. Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
- a) alle Vorbehalte oder Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
- b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
- c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten des Abkommens übermittelt worden ist;
- d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar - der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann - stellt eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Tirana, am 14. Dezember 2007, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Schlagworte
Beratungsleistung, Aufsichtsrat, Dienstvertrag, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
20005944
Dokumentnummer
NOR40101220
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