Artikel 20
STUDENTEN
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
(2) In Bezug auf Zuschüsse, Stipendien und Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, hat der in Absatz 1 beschriebene Student während seines Studiums oder seiner Ausbildung zusätzlich Anspruch auf dieselben Steuerbefreiungen, -vergünstigungen oder -ermäßigungen, welche den Personen zustehen, die in dem Staat ansässig sind, in den er eingereist ist.
Schlagworte
Steuervergünstigung, Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
20005944
Dokumentnummer
NOR40101210
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