Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
- a) in Albanien:
- i) die Einkommensteuern (einschließlich der Steuer auf Körperschaftsgewinne und der Einkommensteuer natürlicher Personen);
- ii) die Steuer auf kleinunternehmerische Tätigkeiten; und
- iii) die Vermögensteuer;
(im Folgenden als “albanische Steuer" bezeichnet);
- b) in Österreich:
- i) die Einkommensteuer;
- ii) die Körperschaftsteuer;
- iii) die Grundsteuer;
- iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
(im Folgenden als “österreichische Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
20005944
Dokumentnummer
NOR40101192
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)