Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
20005944
Dokumentnummer
NOR40101208
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)