Anlage 9
— DIESES DOKUMENT IST TEIL DER ALLGEMEINEN ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE, BEKANNTGEMACHT VON DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION
ALLGEMEINE ERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE,
ABSCHNITT ÜBER GESUNDHEIT*)
Gesundheitserklärung
Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber – eine Temperatur von 38 °C/100 °F oder mehr – in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z. B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung oder akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind …………………………………………………………………...
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Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen ……………………………………………………………………………………………………....
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Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum | ……………………………………………….. |
zuständiges Besatzungsmitglied | |
*) Diese Fassung der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge ist am 15. Juli 2007 in Kraft getreten. Das vollständige Dokument kann von der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation http://www.icao.int bezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40187010
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