Anlage 6
— IMPFUNG, PROPHYLAXE UND ZUGEHÖRIGE BESCHEINIGUNGEN
(1) Impfstoffe oder andere in Anlage 7 genannte oder aufgrund dieser Vorschriften empfohlene Prophylaxemittel müssen von geeigneter Qualität sein; diese von der WHO bezeichneten Impfstoffe und Prophylaxemittel bedürfen ihrer Zustimmung. Auf Ersuchen legt der Vertragsstaat der WHO geeignete Nachweise der Eignung von Impfstoffen und Prophylaxemitteln vor, die aufgrund dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet verabreicht werden.
(2) Personen, die sich aufgrund dieser Vorschriften einer Impfung oder anderen Prophylaxe unterziehen, erhalten eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung“) entsprechend dem in dieser Anlage enthaltenen Muster. Von der in dieser Anlage enthaltenen Musterbescheinigung darf nicht abgewichen werden.
(3) Die Bescheinigungen nach dieser Anlage sind nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der WHO zugelassen ist.
(4) Die Bescheinigungen müssen von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.
(5) Die Bescheinigungen sind vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich können sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
(6) Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
(7) Bescheinigungen sind Einzelbescheinigungen und dürfen unter keinen Umständen als Sammelbescheinigungen benutzt werden. Für Kinder sind gesonderte Bescheinigungen auszustellen.
(8) Ein Elternteil oder Vormund unterschreibt die Bescheinigung, wenn das Kind des Schreibens nicht mächtig ist. Als Unterschrift eines Analphabeten gilt – so wie üblich – das Handzeichen der Person mit der Bestätigung eines Dritten, dass es sich um das Handzeichen der betreffenden Person handelt.
(9) Ist der aufsichtführende Kliniker der Auffassung, dass eine Impfung oder Prophylaxe aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, so stellt er der betreffenden Person ein Schreiben in englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – aus, in dem er die Gründe für seine Auffassung darlegt; diese sollen von der zuständigen Behörde bei der Ankunft berücksichtigt werden. Der aufsichtführende Kliniker und die zuständigen Behörden informieren die betreffenden Personen nach Artikel 23 Absatz 4 über jedes Risiko, das mit einer unterlassenen Impfung und der Nichtanwendung der Prophylaxe verbunden ist.
(10) Eine entsprechende von den Streitkräften für ein aktives Mitglied dieser Streitkräfte ausgestellte Bescheinigung wird anstelle einer internationalen Bescheinigung nach dem in dieser Anlage aufgeführten Formular anerkannt, wenn
- a) sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informationen enthält, die in einem solchen Formular verlangt werden, und
- b) sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – enthält, aus dem die Art und das Datum der Impfung oder Prophylaxe und die Tatsache hervorgeht, dass die Bescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgestellt wird.
MUSTER EINER INTERNATIONALEN IMPF-
ODER PROPHYLAXEBESCHEINIGUNG
Hiermit wird bescheinigt, dass [Name] ......................., Geburtsdatum .........................,
Geschlecht ....................,
Staatsangehörigkeit ......................................, gegebenenfalls Ausweispapiere .........................,
dessen/deren Unterschrift folgt ....................................,
zu dem angegebenen Zeitpunkt gegen (Bezeichnung der Krankheit oder des Leidens) ...........................
nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften geimpft beziehungsweise prophylaktisch behandelt worden ist.
Impfstoff oder Pro- phylaxe | Datum | Unterschrift und berufliche Stellung des beaufsichtigen- den Klinikers | Hersteller und Chargen-Nr. des Impfstoffs bzw. der Prophylaxe | Bescheinigung gültig von ....bis .... | Dienstsiegel der verabreichenden Stelle |
1. | |||||
2. | |||||
Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorganisation zugelassen worden ist.
Diese Bescheinigung muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.
Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheinigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich kann sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
Schlagworte
Impfbescheinigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20005937
Dokumentnummer
NOR40187006
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