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Artikel 1 Datenschutzübereinkommen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 1

Artikel 1 – Kontrollstellen

(1) Jede Vertragspartei sieht eine oder mehrere Stellen vor, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Maßnahmen zu gewährleisten, durch die in ihrem internen Recht die in den Kapiteln II und III des Übereinkommens und in diesem Protokoll aufgestellten Grundsätze verwirklicht werden.

(2) a) Zu diesem Zweck haben die genannten Stellen insbesondere Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen Vorschriften des internen Rechts, welche die in Absatz 1 genannten Grundsätze verwirklichen.

b) Jede Kontrollstelle kann von einer Person mit einer Eingabe in Bezug auf den Schutz ihrer Rechte und Grundfreiheiten bei den Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, befasst werden.

(3) Die Kontrollstellen nehmen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

(4) Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstellen steht der Rechtsweg offen.

(5) Unbeschadet des Artikels 13 des Übereinkommens sorgen die Kontrollstellen in Übereinstimmung mit Kapitel IV des Übereinkommens für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

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