Benannte Stellen
§ 14.
(1) Anhang XIII enthält ein Verzeichnis der Stellen die von Österreich, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der in § 12 Abs. 3 und 4 (Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Maschinen-Richtlinie) angeführten und für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt wurden, weiters für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren (Aufgaben) und Maschinengattungen (Sachgebiete) diese Benennungen erfolgt sind und schließlich welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurden.
(2) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen sowie Benannte Stellen aus einem anderen Heimatstaat, nämlich aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden, haben jederzeit die in Anhang XI (Anhang XI der Maschinen-Richtlinie) genannten Kriterien einzuhalten. Diese Benannten Stellen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren den zuständigen Marktaufsichtsbehörden alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, die für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang XI (Anhang XI der Maschinen-Richtlinie) angefordert werden, ohne Zeitverzug zu übermitteln. Benannte Stellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden und hier eine Repräsentanz eingerichtet haben, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme ihrer regelmäßigen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) anzuzeigen. Von der betroffenen Benannten Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden ist und gegebenenfalls auch positiv auditiert worden ist.
(3) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, für das betreffende Fachgebiet, wobei jedenfalls die Aufgaben und Sachgebiete gemäß Abs. 1 zu spezifizieren sind, weiters die Einhaltung der in Anhang XI (Anhang XI der Maschinen-Richtlinie) genannten Kriterien und die nachhaltige Mitwirkung an der Europäischen Koordination der Benannten Stellen für Maschinensicherheit (Abs. 7) nachzuweisen. Die Aufnahme der Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) darf von diesen Benannten Stellen erst nach Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Anhang XIII erfolgen. Die Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) darf von diesen Stellen nicht mehr ausgeübt werden, wenn ihre Benennung aufgehoben worden oder abgelaufen ist oder sie aus dem Verzeichnis gemäß Anhang XIII gestrichen worden sind, insbesondere weil sie die in Anhang XI (Anhang XI der Maschinen-Richtlinie) genannten Kriterien nicht mehr erfüllen oder in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommen.
(4) Änderungen des Anhangs XIII, wie die Einfügung von Benannten Stellen, die Streichung Benannter Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfangs der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt. Wenn diese Änderungen von Österreich zugelassene Benannte Stellen betreffen, erfolgt auch eine entsprechende Benachrichtigung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(5) Stellt eine in Österreich tätige Benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vom Hersteller oder Bevollmächtigten nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so hat sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die ausgestellte Bescheinigung oder die erteilte Zulassung auszusetzen, zu widerrufen oder sie mit Einschränkungen zu versehen, es sei denn, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die Benannte Stelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren die zuständige Marktaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn sie die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission.
(6) Wenn eine in Österreich tätige Benannte Stelle die Ausstellung oder Ergänzung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung oder Ergänzung des Qualitätssicherungssystems verweigert, aussetzt, widerruft oder mit Einschränkungen versieht, steht dem Antragsteller/Betroffenen binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller/Betroffene die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung oder Ergänzung einer EG-Baumusterbescheinigung oder zur Zulassung oder Ergänzung des Qualitätssicherungssystems oder zur Unterlassung von deren Aussetzung, deren Widerruf oder deren Einschränkung hätte führen müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die Benannte Stelle, die die Ausstellung oder Ergänzung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung oder Ergänzung des Qualitätssicherungssystems verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat, oder eine andere Benannte Stelle auf Kosten des Antragstellers/Betroffenen mit einer neuerlichen Prüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.
(7) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen- Richtlinie) im Europäischen Binnenmarkt haben die von Österreich zugelassenen Benannten Stellen am Europäischen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für Maschinensicherheit sowie zwischen den für die Benennung, Meldung und Beaufsichtigung der Benannten Stellen zuständigen Behörden und den Benannten Stellen teilzunehmen oder zumindest die Vertretung durch andere von Österreich zugelassene Benannte Stellen und den Informationsaustausch darüber nachweislich zu organisieren.
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